Satzung des Vereins Hamburg – Samoanischer Club e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hamburg – Samoanischer Club”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Hamburg –
Samoanischer Club e. V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt
werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Anglo – German Club eV
Hamburg“, sofern dieser zum fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO 1977 erfüllt, ersatzweise an den Verein „Deutsche Welthungerhilfe e.V.“. Der Empfänger hat die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Vereinszweck
Der Hamburg – Samoanische Club fördert die internationale Gesinnung und Toleranz auf dialogischer und kultureller Ebene. Er fördert die Vertiefung des Verständnisses zwischen verschiedenen Nationalitäten und ethnischen Gruppen, insbesondere zwischen Samoanern und Deutschen auf örtlicher, regionaler und internationaler Ebene. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entfaltung des Gedankens der Völkerverständigung in einer multikulturellen Gesellschaft;
b) Wiederaufbau und Pflege der traditionell freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den Bürgern der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Independent State of
Samoa;
c) Organisierung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Studienreisen, Vorträge, Seminare
und Sprachkurse;
d) Unterstützung deutscher und samoanischer Bürger bei der Suche nach gemeinsamen
Vorfahren;
e) Erforschung, Dokumentation und Bewahrung der gemeinsamen Kolonialgeschichte.
f) Unterstützung der in Samoa eingetragenen gemeinnützigen Stiftung „Apia Court House Trust“ zum Erhalt des ehemaligen deutschen Bezirksgerichtsgebäudes im Apia.
g) Unterstützung der Einwohner Samoas in Katastrophenfällen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist durch aktive
Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die
die Satzung des Vereins anerkennt.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch durch deren gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung
muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden
von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung vom Vorstand erlassene Hausordnungen zu beachten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister; dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich der Schriftwart und ein Beisitzer an.
(2) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten oder gemeinsam durch
zwei andere Mitglieder des Vorstandes, wobei eines der beiden dem geschäftsführenden
Vorstand angehören muss.
(3) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,– die Zustimmung
des gesamten (erweiterten) Vorstands erforderlich ist.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftwart werden bei der ersten Wahl (bei Gründung des Vereins) für die Dauer von lediglich einem
Jahr gewählt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist beliebig oft möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung folgenden Tag. Die Einberufung kann auch in elektronischer Form
oder per Telefax erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind,
darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Entscheidungsstimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder in elektronischer Form abstimmen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Nichtmitglieder dürfen
nicht zu Vertretern bestellt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 6);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Verwaltungsrats;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch in elektronischer Form oder
per Telefax erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller volljährigen
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit schließt der Vorstand die
Versammlung und beruft zugleich mündlich für eine Stunde später eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung ein; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Entscheidungsstimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Entscheidungsstimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung
von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Entscheidungsstimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Entscheidungsstimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Entscheidungsstimmen beschlossen werden
(§ 16 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den in § 2 Abs. 5
dieser Satzung genannten Begünstigten.
Hamburg, den 29. März 2014